|
Die vertraglichen Beziehungen mit dem Interim Manager basieren auf einem Dienst- u. Geschäftsbesorgungsvertrag (nach § 611 ff. BGB), mit dem die Einsatzbedingungen für das Projekt bei unserem Kunden geregelt werden. Umgekehrt wird zwischen FaZiT Interim und unserem Kunden ein nahezu identischer Vertrag abgeschlossen, der sich ebenfalls nach den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen richtet, allerdings sich im wesentlichen in der Honorarhöhe unterscheidet. In dem Vertrag mit dem Interim Manager werden u. a. folgende Aspekte behandelt: - Vertragsgegenstand
- Aufgaben, Zielsetzungen
- Stellung, Berichtsstruktur, Vollmachten
- Leistungsumfang, zeitliche Einsatzdauer, Termine
- Honorare, Kosten, Abrechnung, Zahlung
- Projektsteuerung u. – überwachung, Berichtspflichten, Projektbeirat
- Vertragsdauer, Kündigung
- Folgen der Beendigung des Vertrages
- Vertraulichkeit, Geheimhaltung
- Haftung, Wettbewerbsverbot, Schadenersatz
- Schlussbestimmungen
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
|